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Satzung

Die Satzung ist am 19.06.2003 errichtet.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.12.2008 wurde die Satzung geändert. Die Neufassung wurde am 05.02.2009 beim Amtsgericht Kaiserslautern unter Registernummer VR 30189 eingetragen. Wir weisen darauf hin, dass im Zweifel die in das Vereinsregister eingetragene Fassung der Satzung maßgeblich ist.

1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen "Nickstories".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."

Der Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.

2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Volksbildung, der verwirklicht wird durch:

  • Veranstaltung von Seminaren und Workshops
  • Erlernen von Techniken zur Umsetzung von Literatur in Hörspiele u.ä.
  • Umgang mit und Einsatz von Medien
  • Beratung und Begleitung von Nachwuchsautoren

Ebenfalls Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der verwirklicht wird durch:

  • Veröffentlichung von Geschichten und Kurzgeschichten ('Short Stories')
  • Veranstaltung von Lesungen mit Autoren
  • Bildung einer Online-Community (Chat, Diskussionsforen) für den Austausch zwischen Autoren und Lesern über die Stories, aber auch über allgemeine gesellschaftlich relevante Themen

4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder (ordentliche Mitglieder) können natürliche Personen werden. Ebenfalls können natürliche und juristische Personen fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne der §§ 9, 10 und 13. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

7 (Beiträge)

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge bestehen aus Geldzahlungen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass jedes Mitglied eine Kapitaleinlage zu leisten hat, die ihm im Falle des Austritts oder bei Auflösung des Vereins zurückgezahlt wird oder wenn die Mitgliederversammlung die Rückzahlung beschließt. Eine Verzinsung oder Ausschüttung von Gewinnanteilen findet jedoch nicht statt.

8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

9 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich auf den Treffen des Vereins statt. Findet in einem Jahr kein Treffen des Vereins statt, so wird vom Vorstand eine Regelung getroffen und der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung via e-Mail und Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene e-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Mitgliederversammlungen können auch online in Form eines Chats stattfinden. Der Ladung wird ein entsprechender Link zum Chatraum beigefügt. Die Mitgliederversammlung wird dann schriftlich so geführt, als fände sie persönlich statt.

10 (Vorstand)

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Endet das Amt eines Vorstands nach § 26 BGB, so ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.
  2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss mindestens zwei und maximal neun betragen. Die Mitgliederversammlung weist mit der Wahl in den Vorstand die Aufgabenbereiche aus dem Geschäftsverteilungsplan nach §11 Absatz 3 dieser Satzung zu. Nach dieser Zuweisung richten sich die Aufgaben und Befugnisse eines Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Aufgabenbereiche wahrnehmen, jedoch muss jedes Vorstandsmitglied mindestens einen Aufgabenbereich haben.

11 (Geschäftsführung des Vorstandes)

  1. Der Vorstand nach § 10 dieser Satzung leitet den Verein und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit er nach dieser Satzung zuständig ist. Er erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Gesamtgeschäftsführung.
  2. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden nach Aufgabengebieten (Ressorts) aufgeteilt und von den zuständigen Ressortleitern eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung wahrgenommen. Die Ressortleiter informieren regelmäßig den Vorstand über die Erledigung der Aufgaben und besondere Vorkommnisse, der Vorstand übt auf Grundlage dieser Informationen seine gesetzlichen Kontrollaufgaben aus.
  3. Die Mitgliederversammlung erlässt einen Geschäftsverteilungsplan, aus dem sich die Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennung der konkreten Aufgaben ergibt. Der Geschäftsverteilungsplan ist zu trennen nach Ressorts für Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB und sonstigen Vorstandsmitgliedern. Dieser Geschäftsverteilungsplan ist nicht Bestandteil der Satzung. Im Innenverhältnis wird nicht unterschieden zwischen Vorständen nach § 26 BGB und sonstigen Vorständen. Ihre Rechte und Pflichten sind insofern gleich
  4. Den Vorstand nach § 26 BGB bilden die Funktionsträger, die solche Aufgaben wahrnehmen, für die die Mitgliederversammlung in dem Geschäftsverteilungsplan eine Vertretungsbefugnis vorgesehen hat. Sie vertreten den Verein allein und uneingeschränkt gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Weitere Personen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu besonderen Vertretern nach § 30 BGB bestellt werden. Ihre Vertretungsmacht ist bei der Bestellung festzulegen.

  5. Die jeweiligen Ressortleiter können zu ihrer Unterstützung ehrenamtliche Mitarbeiter berufen. In diesem Falle ist der jeweilige Ressortleiter für die Aufgabenerfüllung seiner Mitarbeiter verantwortlich. Die Mitarbeiter sind an die Weisungen ihres Ressortleiters gebunden.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung erlassen.

12 (Rechnungsprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfung findet jährlich statt.

13 (Auflösung des Vereins)

Eine aus diesem Grunde einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen, dass der Verein aufzulösen ist.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu, die dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Körperschaft wird im Auflösungsbeschluss festgelegt.

Kaiserslautern, den 30. Dezember 2008